Bei den energetischen Sanierungsmaßnahmen kann es sich laut des Vereinigten Lohnsteuerhilfevereins beispielsweise um die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage oder um die Erneuerung einer Heizungsanlage oder die Optimierung bestehender Heizungsanlagen handeln. Die Kosten können dann über die Steuererklärung abgesetzt werden, verteilt auf drei Jahre.
Im Jahr der energetischen Gebäudesanierungsmaßnahme sowie im darauffolgenden Kalenderjahr sind maximal sieben Prozent der Kosten und höchstens 14.000 Euro absetzbar. Im zweiten darauffolgenden Kalenderjahr sind es maximal sechs Prozent der Aufwendungen und höchstens 12.000 Euro. Voraussetzung dafür ist allerdings eine Rechnung, die Zahlung per Überweisung sowie eine Bescheinigung eines ausstellungsberechtigten Fachunternehmens oder Energieberaters. Es können zudem nicht alle Maßnahmen geltend gemacht werden. Dazu zählen beispielsweise öffentlich geförderte Sanierungsmaßnahmen.
Quelle und weitere Informationen: vhl.de
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