Auch der BGH meint, dass das Durchfahrtsverbot nicht dazu gedacht war, die Schadstoffkonzentration in bestimmten Straßen für die Anlieger zu reduzieren. Stattdessen sei das LKW-Durchfahrtsverbot für das gesamte Stadtgebiet angeordnet worden, „um allgemein die Luftqualität zu verbessern und der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten entgegenzuwirken“.
Schon aufgrund der Größe der Verbotszone kann laut BGH nicht angenommen werden, dass die an einer beliebigen Stelle der Verbotszone durch die LKW verursachten Immissionen für jeden Anlieger innerhalb dieser Zone die unmittelbare Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort und damit eine potentielle Gesundheitsbeeinträchtigung verursachen. Daher lasse sich auch kein Personenkreis bestimmen, der durch einen Unterlassungsanspruch geschützt werden könne.
Quelle: bundesgerichtshof.de/VI ZR 110/21
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