Tun sie dies, kann dies zu finanziellen Schwierigkeiten für den länger lebende Elternteil führen, zum Beispiel dann, wenn es sich beim Vermögen um eine selbst bewohnte Immobilie handelt. Die Mutter oder der Vater wird in diesem Fall Schwierigkeiten haben, den Pflichtteil in bar zu erbringen. Sie oder er muss die Immobilie belasten, verkaufen oder sich im Alter eine neue Bleibe suchen. Einige (Ehe)-Paare möchten eine solche Situation vermeiden, um zunächst den Ehepartner abzusichern.
Hier kann die Pflichtteilsstrafklausel zum Einsatz kommen: Im Testament oder Erbvertrag wird festgehalten, dass die Kinder nur beim Verzicht als Schlusserben ihrer Eltern eingesetzt werden. Durch die Klausel steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder ihren Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils nicht geltend machen. Den ausführlichen Beitrag finden Interessenten auf: https://www.selzer-reiff.de/fachbeitraege-publikationen/erbe-testament-pflichtteilsstrafklausel-wie-kann-verhindert-werden-dass-ein-enterbtes-kind-seinen-pflichtteil-geltend-macht/
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