Im Baurecht werden zwei voneinander unabhängige bauaufsichtliche Rettungswege gefordert. Diese Forderung beruht auf der Annahme, dass bei einem Brand oder einer anderen Rettungsaktion ein Rettungsweg ausfallen kann. Auf einen zweiten bauaufsichtlichen Rettungsweg kann nur dann verzichtet werden, wenn sich im Gebäude ein Sicherheitstreppenraum befindet. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass technische oder bauliche Maßnahmen das Eindringen von Feuer und Rauch verhindern.
Auf der Internetseite des Fachportals „Baunetz Wissen“ finden Interessenten neben der Definition des Begriffs „Flucht- und Rettungsweg“ auch wichtige Angaben zu der Dimensionierung von Flucht- und Rettungswegen (auch in Sonderbauten). Ebenso stellt „Baunetz Wissen“ Informationen zum Thema hinsichtlich der Bestimmungen für Flure, Treppenhäuser, Fenster sowie Zugängen und Zu- und Durchfahrten zu Grundstücken zur Verfügung.
Quelle: Baunetz Wissen
© fotolia.de