Zahlreiche Parkmöglichkeiten befinden sich an der durch die Siedlung verlaufenden Straße. Ebenso befindet sich ein Parkplatz am Eingang der Siedlung. Zwar hat der Voreigentümer die Zufahrt über die an seinem Grundstück verlaufende Straße erlaubt. Der neue Eigentümer hingegen hat die Straße nach Übernahme des Hauses und zahlreichen gescheiterten Verhandlungen abgesperrt. Laut Gerichtsurteil haben die Kläger kein Anrecht auf die Einräumung eines Notwegrechts. Die Klage wurde abgelehnt.
Gemäß § 917 BGB könne ein Wegerecht außerhalb der Vereinbarungen im Grundbuch nur dann angewendet werden, wenn sich beiden Parteien einigen. Hat beispielsweise der Voreigentümer die Nutzung der Zufahrt geduldet, heißt es nicht, dass der neue Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Hier müsste eine neue Vereinbarung getroffen werden. Auch wenn normalerweise zu einer ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks die Zufahrt zum Grundstück mit einem Kraftfahrzeug gemäß § 917 Abs. 1 BGB. gewährleistet sein muss, gibt es Ausnahmeregelungen. In diesem Fall wurde das planerische Konzept der Siedlung von Anfang an so angelegt, dass die einzelnen Grundstücke nicht mit einem PKW angefahren werden dürfen.
Quelle: BGH
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