Die beklagte Mieterin behielt während des genannten Zeitraums monatliche Mietzahlungen zurück, da sie der Meinung war, dass der Vermieter sich nicht an zuvor getroffene Abreden hinsichtlich der Renovierung der Geschäftsräume hielt und das Mietobjekt somit Mängel aufwies. Dazu gehörte beispielsweise der Austausch der einfach verglasten Fenster gegen eine Doppelverglasung. Die Mieterin stützt sich auf den im Mietvertrag vereinbarten § 3 zum Zustand der Mieträume, der besagt: „Die Räume werden durch den Vermieter vor Mietbeginn frisch renoviert wie abgesprochen“. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ist der Auffassung, dass selbst wenn vorher getroffene Nebenabreden stattgefunden hätten, diese keine Auswirkungen auf den Mietvertrag hätten, denn es wurde in § 14 Nr. 1 vereinbart, dass keine mündlichen Abreden zum Vertrag bestünden.
Der BGH war allerdings anderer Auffassung und wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Zum einen sei hinsichtlich § 3 des Mietvertrags der Zusatz „wie abgesprochen“ genauer zu untersuchen. Denn dieser weist darauf hin, dass es mündlich getroffene Vereinbarungen gab. Zudem weist der BGH darauf hin, dass die vereinbarte Vollständigkeitsklausel zwar die Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde bestätigt. Jedoch kann aus der Vollständigkeitsklausel nicht entnommen werden, dass es keine vorher keine mündlichen Abreden gab, die Bestandteil der vertragsanbahnenden Vereinbarungen waren. Zudem schließt die Vollständigkeitsklausel nicht aus, dass der Vertragspartner zur Führung eines Gegenbeweises berechtigt ist.
Quelle: BGH
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